Aktuelle Informationen
Jahresverbrauchsablesung 2024
Die Betriebsleitung der Stadtwerke Schnaudertal möchte auf diesem Weg allen Kunden zur Kenntnis geben, dass für die Erstellung der verbrauchsabhängigen Jahresrechnung 2024 wie folgt verfahren wird.
Jeder Kunde erhält eine Ablesekarte, welche Ihnen in der 51. Kalenderwoche zugestellt wird bzw. an Gartenkunden bereits verschickt wurde. Bitte beachten Sie beim Ablesen die Hinweise auf der Rückseite.
Bitte den perforierten Teil aus der Karte heraustrennen und bis zum 10.01.2025 an die Stadtwerke Schnaudertal ausgefüllt zurücksenden. Telefonische Zählerstandmeldungen können nicht entgegengenommen werden.
Besteht Ihrerseits auf Grund von Unzugänglichkeit zum Wasserzähler, Krankheit, wohnhaft nicht vor Ort usw. keine Möglichkeit den Wasserzähler abzulesen, bitten wir um schnellstmögliche Mitteilung an den Bereich Verbrauchsabrechnung unter der Telefonnummer 03448 4422-22. In diesem Fall wird ein Termin mit unserem Mitarbeiter zur Ablesung des Wasserzählers vereinbart.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass bei nicht termingerechter Rücksendung der Ablesekarte eine Schätzung des Verbrauches anhand des Vorjahres vorgenommen wird.
Vielen Dank.
Trinkwasserzählerwechsel
In den Monaten Januar bis März 2025 erfolgt seitens des Eigenbetriebes der Stadt Meuselwitz „Stadtwerke Schnaudertal“ turnusgemäß eine Auswechslung der Trinkwasserzähler, bei denen die Eichzeit abgelaufen ist.
Wir bitten in diesem Zusammenhang alle Grundstückseigentümer, den Mitarbeitern des Eigenbetriebes der Stadt Meuselwitz „Stadtwerke Schnaudertal“ den ungehinderten Zugang zu den Trinkwasserzähleinrichtungen entsprechend § 12, Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserver-sorgungseinrichtung (Wasserbenutzungssatzung - WBS -) der Stadt Meuselwitz zu gestatten. Die beauftragten Mitarbeiter können sich mit einem Dienstausweis ausweisen.
Treffen wir Sie zur Durchführung des Zählerwechsels nicht an, erfolgt eine Kundeninformation in den Briefkasten. Es besteht dann die Möglichkeit, telefonisch einen individuellen kostenfreien Termin mit uns zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie, wenn Sie diesen vereinbarten Termin nicht einhalten, werden Ihnen die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an den Bereich Technik unter der Telefonnummer 03448 4422-20.
Der Eigenbetrieb der Stadt Meuselwitz „Stadtwerke Schnaudertal“ bittet um Beachtung.
Jahresdurchschnittsanalyse des Trinkwassers für 2023
Gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2023, § 45 – – Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform – ist der Eigenbetrieb der Stadt Meuselwitz „Stadtwerke Schnaudertal“ zur Veröffentlichung der Jahresdurchschnittsanalyse des im Versorgungsgebiet abgegebenen Trinkwassers verpflichtet.
Die Untersuchung der Beschaffenheit des Trinkwassers erfolgte im Jahr 2023, wie in den Jahren zuvor, ausschließlich im Trinkwasserlabor der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH. Das Betriebslabor erfüllt die Vorgaben zur Untersuchung von Trinkwasser nach Abschnitt 8 der TrinkwV § 39 und § 40.
Im Jahr 2023 lag zum Beispiel der Durchschnittswert für die Wasserhärte bei 11,8 °dH (Deutsche Härte), entspricht 2,1 mmol/l. Die Gesamtjahres-durchschnittsanalyse kann über die Homepage des Eigenbetriebes www.stadtwerke-schnaudertal.de unter der Rubrik Informationen (hier) oder während der Geschäftszeiten in den Räumen der Stadtwerke Schnaudertal, Wirtschaftsweg 7, Ortsteil Wintersdorf, 04610 Meuselwitz eingesehen werden.
Für weitere Informationen und Fragen steht unser Mitarbeiter Herr Rolle als Ansprechpartner unter der Rufnummer 03448 4422-23 zur Verfügung.
Ortsentwässerung Meuselwitz, Ortsteil Neupoderschau
Die beabsichtigte Investitionsmaßnahme Ortsentwässerung Meuselwitz, Ortsteil Neupoderschau muss leider zum wiederholten Male verschoben werden. Grund hierfür ist die durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (ehem. Straßenbauamt) beabsichtigte Baumaßnahme „L1361 Mehna – Kreutzen“ mit dem 1. Bauabschnitt Mehna – Misselwitz und anschließend der Bau von Misselwitz bis einschließlich der Ortsdurchfahrt Kreutzen. Diese Baumaßnahmen erfolgen unter Vollsperrung der L1361. Eine weitere Vollsperrung der Straße im Bereich von Neupoderschau wird durch den Straßenbaulastträger, hier das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (ehem. Straßenbauamt), nicht gestattet. Der Eigenbetrieb bittet um Verständnis und wird selbstverständlich an der Maßnahme dranbleiben, um auch in Neupoderschau eine Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik aufzubauen.
Wohin mit Ölen und Fetten?
Achtung! Speiseöle und -fette werden nicht über die Restmüll- oder Biotonne entsorgt. Diese sollten auf dem Recyclinghof Ihrer Wahl gebracht werden. Auf gar keinen Fall gehören solche Fette in den Ausguss oder in die Toilette. Dies versuchsacht hartnäckige Ablagerungen, die teure Reinigungs- und Reparaturarbeiten nach sich ziehen. Auch unsere städtische Kläranlage würde dadurch belastet. Verstopfungen, Geruchsbildung und Verschmutzungen sind auch hier die teure Folge, die letztendlich die Kommune und der Verbraucher zu zahlen haben.
In Einrichtungen, wo größere Mengen an Fetten und Ölen anfallen, wie z. B. in Gastronomiebetrieben, Großküchen, Imbissbetrieben, Tankstellen und ähnlichem Gewerbe müssen Fettabscheider/Leichtflüssigkeitsabscheider vorgehalten und betrieben werden. Entsprechend DIN 4040-100 Punkt 10.3 sowie der Entwässerungssatzung der Stadt Meuselwitz haben Betreiber solcher Anlagen, ein Betriebstagebuch zu führen, durch einen Sachkundigen Wartungen durchführen zu lassen, den Abscheider auf die Einhaltung der gesetzlichen- und satzungskonformen Grenzwerte beproben zu lassen. Näheres siehe vorgenannter Satzung bzw. DIN 4040-100 Punkt. 10.3.
Die Stadtwerke Schnaudertal sind entsprechend der Entwässerungssatzung berechtigt, die Anlagen bzw. die Anlagenbücher zu prüfen. Hierzu wird den entsprechenden Unternehmen in der nächsten Zeit ein Schreiben zugehen, in welchem wir Sie über die beabsichtigte Vorortbegehung sowie Überprüfung des Betriebstagebuches informieren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Leiter Trink- und Abwasser, Herrn Rolle unter der Telefonnummer 03448 442223.
5. Fortschreibung Abwasserbeseitigungskonzept f. den Zeitraum 2021 bis 2027
Beschluss-Nr. SR-111/2021 – ö. T.:
5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) der Stadtwerke Schnaudertal für den Zeitraum 2021 bis 2027
Der Stadtrat der Stadt Meuselwitz beschließt
1. die 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) der Stadtwerke Schnaudertal für den Bewirtschaftungszeitraum 2021 bis 2027.
2. Die Betriebsleitung wird beauftragt, die 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) der Stadtwerke Schnaudertal für den Zeitraum 2021 bis 2027 beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einzureichen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) sind die Abwasserbeseitungspflichtigen zur Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) verpflichtet. Dieses dient als verbindliche Planung für die vom Abwasserbeseitigungskonzept betroffene Bevölkerung und die mit dem ABK befassten Behörden (insbesondere Wasserbehörden, Kommunalaufsichten usw.), auch als Grundlage für die Förderung abwassertechnischer Maßnahmen.Nach § 48 Abs. 3 ThürWG schreiben die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG das ABK regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 30. Juni 2014, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Ungeachtet des Termins und der genannten Zeiträume haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen ihr ABK innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes den Regelungen des § 47 Abs. 3 ThürWG anzupassen. Das beschlossene Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts mit dem neuen ThürWG trat am 08. Juni 2018 in Kraft, so dass die achtzehnmonatige Frist zur ABK-Fortschreibung und Anpassung am 07. Dezember 2020 endete. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde das ThürWG geändert und die Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Bei der Aufstellung des ABK und der damit verbundenen zeitlichen Umsetzung von Investitionsmaßnahmen sind die wesentlichen Ziele der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes zu berücksichtigen. Bedeutende Sanierungsfristen ergeben sich u. a. bereits aus der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und des 2018 zwischen dem Thüringer Gemeinde- und Städtebund und dem Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) geschlossenen Abwasserpakts. Zur Umsetzung des Abwasserpakts müssen die Planungen darauf ausgelegt werden, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Im Ergebnis soll bis 2030 landesweit ein Anschlussgrad an kommunale Kläranlagen von deutlich über 90 % erreicht werden.
Das vorrangiges Ziel einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung soll die Verbesserung des Gewässerzustandes sein. Der Zustand der Gewässer wird daher verstärkt als Beurteilungsmaßstab für die Dringlichkeit einer Abwassermaßnahme herangezogen. Weiterhin sind die Belange der Ortshygiene zu berücksichtigen.
In diesem Sinne werden in Umsetzung der EG-Kommunalabwasserrichtlinie, der EG-Wasserrahmenrichtlinie und anderer Rechtsvorschriften im 3. Bewirtschaftungszeitraum von 2021 bis 2027, die Errichtung kleiner kommunaler Kläranlagen und die Erhöhung des Anschlussgrades an bestehende kommunale Kläranlagen, vor allem durch die Ablösung vorhandener Einleitungen aus Teilortskanalisationen (Teilortskanalisationen sind Kanäle, über die das gesammelte Abwasser mehrerer Grundstücke ohne weitere Behandlung in einer kommunalen Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet wird.) Schwerpunkt der Investitionstätigkeit darstellen, auch im Rahmen der Fördermittelgewährung. Vorrangig sind dabei solche Maßnahmen zu realisieren, die zu deutlicher Frachtreduzierung in den Gewässern und damit zu einem guten Gewässerzustand entsprechend § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) führen.
Für die Erhöhung des Anschlussgrades an kommunale Kläranlagen ist u. a. Kanalbau erforderlich. Die Errichtung von neuen Anlagen soll vorrangig im Trennsystem erfolgen. Bei der Erneuerung bereits bestehenden Mischwasserkanälen ist zu prüfen, ob die Erneuerung im Trennsystem oder eine Versickerung des Regenwassers vorrangig zu realisieren ist. Neben der Abwasserbehandlung in Kläranlagen sind auch die Verbesserung bestehender Misch- und Regenwassereinleitungen im ABK auszuweisen. Misch- und Regenwasserbehandlungsanlagen sind nach den Regeln der Technik zu bemessen.
Weitere nachfolgend aufgeführte wichtige wasserwirtschaftliche Kriterien sowie die Verpflichtung, in Siedlungsgebieten mit mehr als 200 Einwohnern, das Abwasser durch Abwasseranlagen zu beseitigen, sind bei der Fortschreibung des ABK zu berücksichtigen:
- die Umsetzung von Sanierungsanordnungen der Wasserbehörden
- der Schutz der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung (Unterbindung der Abwassereinleitung in Trinkwasser- und Hochwasserschutzzonen)
- die Anforderungen der Thüringer Verordnung über die Qualität und Bewirtschaftung von Badegewässern.In der 5. Fortschreibung des ABK wurden vorgenannte Anforderungen eingearbeitet und alle abwassertechnischen Maßnahmen des Eigenbetriebes für die Jahre 2021 bis 2027 dargestellt. Nach der Umsetzung der im ABK geplanten Maßnahmen soll der Anschlussgrad an die öffentlichen Entwässerungs- und Abwasserbehandlungsanlagen des Eigenbetriebes bis zum Jahr 2030 auf 99 % erhöht werden.
Die vorgelegte 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes wurde vorab mit dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) und dem Landratsamt Altenburger Land, Untere Wasserbehörde abgestimmt.
Das komplette ABK liegt in den Geschäftsräumen des Eigenbetriebes zur Einsichtnahme aus.
Hinweise zum Abwassernetz und zur Hausinstallation während Corona-Pandemie
Verstopfte Rohre machen Abwassersystem zu schaffen
Während die einen Toilettenpapier gehamstert haben, sind andere leer ausgegangen – und greifen nun zu der Alternative.
Die Folge: Verstopfte Toiletten und Abwasserleitungen
Auf Grund der Knappheit an Toilettenpapier möchten wir nochmals verstärkt auf die Probleme hinweisen, welche durch die Benutzung nicht geeigneter Materialien entstehen. Dies kann zu Pumpenverstopfungen beziehungsweise Rohrverstopfungen führen. Im Abwassernetz des Eigenbetriebes gibt es Pumpen, die durch feste Stoffe beschädigt werden und dann aufwändig repariert und gereinigt werden müssten.Taschentücher, Küchenpapier und auch feuchtes Toilettenpapier gehören nicht ins Abwasser, da sie reißfester als übliches Toilettenpapier sind. Landen sie jedoch in der Toilette, können diese die Rohre verstopfen, und es kann im schlimmsten Fall zu Ausfällen kommen.
Abgestandenes Trinkwasser aus ungenutzten Hähnen ablaufen lassen
Wegen der vorübergehenden Schließung vieler Einrichtungen und Geschäfte aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen geringeren oder komplett eingestellten Entnahme von Trinkwasser kann es zur Stagnation in den Anlagen kommen. Bei längerer Stagnation kann die Trinkwasserqualität in den Hausinstallationsleitungen beeinträchtigt werden. Deshalb sollte man das Trinkwasser in regelmäßigen Zeitabständen ablaufen lassen, bis es merklich kühler wird, um tatsächlich frisches Trinkwasser zu erhalten. In Schulen und Kindertagesstätten sollte man beachten, dass vor Inbetriebnahme der Einrichtungen das in der Installationsleitung abgestandene Wasser an jeder Wasserentnahmestelle ausgespült wird.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte gern an uns.Hinweis zum Betreten des Betriebsgeländes Wirtschaftsweg 7, OT Wintersdorf
Die Stadtwerke Schnaudertal möchten nochmals darauf hinweisen, dass die im Zufahrtsbereich des Betriebsgeländes aufgestellten sowie aufgehängten Hinweisschilder verbindlich zu beachten sind. Auf dem gesamten Betriebsgelände beträgt die max. Geschwindigkeit 10 km/h und es gilt die StVO. Fahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Flächen abgestellt werden.
Das Befahren des Geländes und der Aufenthalt auf dem Gelände ohne Befugnis sowie die Nutzung der Flächen bzw. der gelagerten Materialien als Spielplatz sind untersagt und nicht gestattet.
Das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes geschieht daher auf eigene Gefahr.
Ratten im Kanal
Information zur Erhebung von Verwaltungsgebühren
Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal über folgendes Thema informieren. Bereits im Schnauderboten vom 12.11.2016 im Amtsblatt Meuselwitz haben wir über den nachstehenden Sachverhalt informiert.
Zahlungen der Gebühren für Trink- und Abwasser
Kunden, die per Überweisung ihre Gebühren begleichen und die Zahlung nicht entsprechend des Abgabenbescheides leisten, verursachen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Das betrifft auch Kunden, die über 12 Monate einen Dauerauftrag eingerichtet haben.Für den zusätzlicher Verwaltungsaufwand werden für fehlerhafte Zahlungen ab dem 01.01.2018 entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Meuselwitz Verwaltungskosten erhoben. Dass heißt, für Kunden die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, um diesen oben genannten zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, dass die Abschläge monatlich von März bis Dezember des laufenden Kalenderjahres in der jeweiligen festgesetzten Höhe laut Abgabenbescheid zu entrichten sind.
Einfacher ist es, die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens zu nutzen.
Die Vorteile sind:
- schnell, bequem und bargeldlos zahlen,
- nicht auf Fristen achten zu müssen. Dies übernimmt der Eigenbetrieb und bucht zum Fälligkeitstermin ab.
- Nach der Jahresendrechnung erfolgt die Abbuchung in der neu festgelegten Abschlagshöhe und eventuelle Guthaben werden auf Ihr Konto überwiesen.
- Die Stadtwerke buchen nur die Beträge ab, welche Ihnen im Vorfeld durch den Abgabenbescheid bekannt gegeben wurden.
- Da die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen und die Zahlung storniert werden kann, besteht kein finanzielles Risiko.